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Schutzauftrag der Jugendhilfe

Donnerstag, 10. August 2017, 11:46 Uhr
Der neue Handlungsrahmen zum Verfahren nach § 8a Sozialgesetzbuch VIII – Schutzauftrag der Jugendhilfe führte gestern doch zu einigen Diskussionen...

Der Jugendhilfeausschuss beschloss mit 6 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Gewährleistung des Kindeswohls die verbindliche Anwendung des „Handlungsrahmens zum Verfahren nach § 8a SGB VIII – Schutzauftrag der Jugendhilfe“ im Kyffhäuserkreis.
Damit wird der Beschluss vom 03.05. 2006 „Vereinbarungen zum Verfahren nach § 8a und die Handlungsempfehlungen bei Gefährdungen des Kindeswohls im Kyffhäuserkreis“ abgelöst.

Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD)

Grundlage für den Beschluss im Jugendhilfeausschuss vom 03.05.2006 war die Novellierung des SGB VIII (Hinzufügung des § 8a – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) im Jahre 2005. Durch den Jugendhilfeausschuss wurde der Abschluss von Vereinbarungen und, als Bestandteil dessen, die Anwendung der Handlungsempfehlungen bei Gefährdungen des Kindeswohls im Kyffhäuserkreis beschlossen.

Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde eine Vielzahl von neuen Aufgaben für die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe vorgesehen. Auf Grund dieser Neuerungen wurden beispielsweise mit den Trägern der freien Jugendhilfe neue Vereinbarungen zum Kinderschutz abgeschlossen, der Beschluss des JHA zur verbindlichen Umsetzung des § 72a SGB VIII gefasst und auch die im Gesetz geforderten „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ für den Kyffhäuserkreis qualifiziert.

Darüber hinaus wurden jetzt in einer Arbeitsgruppe unter Mitarbeit von Freien Trägern der Jugendhilfe die Empfehlungen zum Umgang mit Kinderschutzfällen von 2006 überarbeitet.
Arbeitsgrundlage waren die „Gemeinsamen Empfehlungen zur Verbesserung der
ressortübergreifenden Kooperation beim Kinderschutz in Thüringen“ (April 2009).
Der nun vorliegende Handlungsrahmen bezieht alle gesetzlichen Veränderungen ein und versteht sich als Orientierungsrahmen für Geschäftsführungen, Leitungen aber auch für Mitarbeiter/- innen und soll mehr Handlungssicherheit im Umgang in Bezug auf die Gefährdung des Kindeswohls in der Praxis geben.

Der Handlungsrahmen zum Verfahren nach § 8a SGB VIII zum Schutzauftrag der Jugendhilfe ist mit dem Handlungsrahmen nach § 8a SGB VIII für den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugend- und Sozialamtes abgestimmt.
Durch die Erweiterung der Anlagen kann dieser auch für fachliche Vertiefung, zu Qualitätskontrolle der Träger verwendet und als Information über bestehende Helfersysteme verstanden werden.
Der öffentliche Träger kommt damit seiner Verantwortung nach, die Freien Trägern der Jugendhilfe bei der Entwicklung von Verfahrensabläufen und Dokumentationsinhalten zu unterstützen.

Die bisher geschlossenen Vereinbarungen mit freien Jugendhilfeträgern bleiben unberührt. Die darin grob gefassten Handlungsschritte werden mit dem neuen Handlungsrahmen modifiziert und näher beschrieben.


Hauptproblem, wie weit können Fachkräfte verantwortlich gemacht werden. So bemängelte Jens Krautwurst (CDU) diesen Passus, als viel zu hart:

Schutzauftrag der Jugendhilfe (Foto: Karl-Heinz Herrmann) Schutzauftrag der Jugendhilfe (Foto: Karl-Heinz Herrmann)

Er stellte den Antrag den letzten Satz dieses Passus zu streichen. Der Antrag wurde bei 3 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen abgelehnt.
Autor: khh

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