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Sa, 13:26 Uhr
15.09.2018
Homeoffice:

Erneut weniger Raum zum steuerlichen Abzug!

Homeoffice ist in Zeiten der Work-Life-Balance-Optimierung für viele Beschäftigte und Selbstständige der Schlüssel zu mehr Flexibilität. Statt stressigem Arbeitsweg und Konflikten im Großraumbüro lockt der Arbeitsplatz zu Hause vor allem mit freier Zeiteinteilung und einer ungestörten Arbeitsatmosphäre...


Doch wer seiner Arbeit ein Plätzchen in Wohnung oder Haus einräumt, muss einige Hürden nehmen, will er etwaige Aufwendungen steuerlich oder gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Steuerberaterverband Thüringen gibt hierfür folgende Hinweise:

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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind typischerweise Werbungskosten oder Betriebsausgaben, deren steuerlicher Abzug nur sehr eingeschränkt möglich ist. Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und nur dann, können die gesamten Aufwendungen geltend gemacht werden. Handelt es sich nicht um den Mittelpunkt der gesamten Betätigung, aber steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Kostenabzug auf 1.250 Euro begrenzt. Aufwendungen für gemischt genutzte Räume oder sog. Arbeitsecken sind steuerlich nicht abziehbar.

Vermietet ein Beschäftigter den häuslichen Büroraum an seinen Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken, liegt eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken vor, wie der Bundesfinanzhof jüngst entschied (Az. IX R 9/17). Die Mieteinnahmen sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären.

Während die Finanzverwaltung bislang regelmäßig analog der Vermietung von Wohnungen typisierend vom Vorliegen der sog. Einkünfteerzielungsabsicht ausging, ist diese nunmehr mittels einer Überschussprognose im Einzelfall zu prüfen. Hierauf macht der Steuerberaterverband in Erfurt aufmerksam. Folglich werden etwaige Verluste aus der Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers nur anerkannt, wenn der Beschäftigte beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Hinweis: Hiervon abzugrenzen sind pauschale Bürokostenzuschüsse des Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um den Ersatz von Werbungskosten. Es liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Autor: red

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